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Wohnungsumbau in der Eigentumsgemeinschaft

Vom: 15. Juni 2026
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Ein großes Zeichen für Paragraf auf einem Weg aus Pflastersteinen. (Foto: Courts)

Viele Eigentümer:innen gehen davon aus, dass sie in ihrer Wohnung frei umbauen können. Im Wohnungseigentum gilt jedoch: Nicht alles ist ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erlaubt, es gibt klare Grenzen zwischen erlaubten und zustimmungspflichtigen Maßnahmen.

Die Arbeiterkammer weist in ihrem Ratgeber „Änderungen an und in der Eigentumswohnung“ speziell auf diese Grenzen hin. Eine Eigentumswohnung ist Teil eines Hauses mit mehreren Miteigentümer:innen. Deshalb sind Änderungen dann zustimmungspflichtig, wenn sie:

  • das äußere Erscheinungsbild verändern
  • Allgemeinteile betreffen
  • andere Eigentümer:innen beeinträchtigen könnten

Typische Beispiele sind Klimageräte an der Fassade oder bauliche Eingriffe außerhalb der Wohnung. Auch die Fenster zählen zur Fassade und Änderungen der Teilungen oder Entfernung von Sprossenelementen müssen von der Eigentumsgemeinschaft nicht geduldet werden.

Für sinnvolle Anpassungen, z.B. Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit, Anbringung von Photovoltaikanlagen und ähnlichem hat der Gesetzgeber mit der Zustimmungsfiktion eine Erleichterung zur Erreichung einer Zustimmung geschaffen. Hier gilt die Zustimmung der WEG als erteilt, wenn bei nachweislicher Verständigung mit genauer Beschreibung der Maßnahme mit Fristsetzung zur Antwort keine Reaktion erfolgt.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass auch in der Eigentumswohnung nicht alles frei gestaltbar ist. Entscheidend ist immer, ob bei Veränderungen/Verbesserungen auch andere Eigentümer:innen oder das Gebäude betroffen sind.

👉 Wer vorab klärt und die Zustimmung einholt, vermeidet Konflikte und rechtliche Probleme.

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