Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2025 (5 Ob 176/25f) erneut betont, dass bei der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung im Wohnungseigentum wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind.
Wirtschaftlichkeit bleibt der Schlüssel bei Erhaltungsmaßnahmen im Wohnungseigentum. In Wohnungseigentumsanlagen stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine geplante Maßnahme noch zur ordentlichen Verwaltung gehört, oder bereits eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme darstellt. Denn von dieser Einordnung hängt ab, welche Mehrheiten erforderlich sind und welche Rechte einzelnen Wohnungseigentümer:innen zukommen. Der OGH knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an, die aussagt, dass nicht allein die Höhe der Kosten über die rechtliche Qualifikation einer Maßnahme entscheidet. Vielmehr gilt es zu prüfen, ob die Arbeiten der Erhaltung der Liegenschaft dienen und wirtschaftlich vertretbar sind.
Wirtschaftlichkeit als zentrales Kriterium
Nach ständiger Rechtsprechung sind Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich Teil der ordentlichen Verwaltung. Selbst umfangreiche Sanierungen können noch als ordentliche Verwaltung gelten, wenn sie notwendig sind, um Schäden zu beheben oder die Funktionsfähigkeit des Gebäudes zu erhalten. Der OGH stellt dabei auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ab. Entscheidend ist insbesondere:

