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Glasfaseranschluss in der Eigentumsgemeinschaft

Vom: 2. Februar 2026
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Ein großes Zeichen für Paragraf auf einem Weg aus Pflastersteinen. (Foto: Courts)
Der Ausbau des Glasfasernetzes schreitet in Österreich voran – auch für Wohnungseigentumsgemeinschaften  wird der Anschluss an das schnelle Internet zunehmend attraktiv. Doch wie sieht die rechtliche Grundlage aus, wenn nicht alle Eigentümer:innen zustimmen?
Mehrheit statt Einstimmigkeit: Gemäß § 29 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) gilt der Glasfaseranschluss als „nützliche Verbesserung“ der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Für solche Maßnahmen ist keine einstimmige Zustimmung erforderlich. Es reicht eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer:innen oder mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sofern diese mindestens ein Drittel der Miteigentumsanteile repräsentieren. Überstimmte Eigentümer:innen haben das Recht, den Beschluss gerichtlich anzufechten – etwa, wenn sie sich durch die Maßnahme unzumutbar beeinträchtigt fühlen oder die Finanzierung nicht gesichert ist. Die Frist für eine Anfechtung beträgt drei Monate, wenn sie ordnungsgemäß informiert wurden sowie sechs Monate, wenn die Verständigung unterblieb. Für die praktische Umsetzung der Abstimmung bieten sich Umlaufbeschluss und/oder Eigentümerversammlung an. Wichtig ist dabei eine transparente Information über den Umfang der baulichen Maßnahme, die Finanzierung und mögliche Auswirkungen auf einzelne Wohnungen.
Fazit: Der Weg zum Glasfaseranschluss in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist rechtlich klar geregelt und durch Mehrheitsbeschluss möglich. Für Eigentümer:innen bedeutet das: Wer die Vorteile moderner Infrastruktur nutzen möchte, muss nicht auf die Zustimmung aller warten – aber eine gute Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft bleibt entscheidend.

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