Schuhkästchen, die alte Waschmaschine oder das Fahrrad, das im Keller keinen Platz mehr findet? Dies und vieles mehr siehst du täglich auf den Allgemeinflächen deiner Wohnhausanlage? Dann bist du in bester Gesellschaft.
Denn dieses Phänomen gibt es fast in jeder Wohnhausanlage. Es ist eine viel geübte Praxis, dass Bewohner:innen Gegenstände, die sie nicht mehr brauchen, auf Allgemeinflächen abstellen. Diese werden meist “vergessen” und irgendwann weiß niemand mehr, wem der Gegenstand gehört. Das ärgert viele Bewohner:innen, die ihren Sperrmüll selbst zu den Recyclingcentern bringen. Die Hausverwaltung als erster Ansprechpartner soll für “Ordnung” schaffen und die Gegenstände entsorgen. Die Umsetzung einer Entrümpelung gestaltet sich allerdings aus rechtlichen Gründen nicht immer einfach.
Im Mietwohnbereich ist eine Entrümpelung allgemeiner Liegenschaftsteile rechtlich klar geregelt und daher leicht umsetzbar. Lagerungen im Stiegenhaus sind aus Brandschutzgründen verboten und die Hausverwaltung als Hauseigentümer ist zur Entfernung verpflichtet. Die Kosten der Entrümpelung werden, sofern sich der oder die Besitzer:in nicht feststellen lässt, über die Betriebskosten abgerechnet.
Im Wohnungseigentumsbereich darf die Verwaltung erst dann tätig werden, wenn eine Mehrheitsbeschluss der Eigentumsgemeinschaft vorliegt. Du bist also gut beraten, wenn du mit deinen Miteigentümer:innen einen Beschluss fasst, der alle wesentlichen Punkte bis hin zur Kostentragung enthält.
Wie eine Beschlussfassung zustande kommt, kannst du hier nachlesen.